LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.07.2017
L 29 AS 1328/17 B PKH
Normen:
SGG § 102 Abs. 2; SGG § 102 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 15.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 234/17

Klagerücknahmefiktion3-Monats-FristGesetzliche AusschlussfristKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen L 29 AS 1328/17 B PKH

DRsp Nr. 2017/11746

Klagerücknahmefiktion 3-Monats-Frist Gesetzliche Ausschlussfrist Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Die Klage gilt nach der gesetzlichen Fiktion des § 102 Abs. 2 S. 1 SGG als zurückgenommen und damit erledigt, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. 2. Bei der Frist des § 102 Abs. 2 SGG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 15. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 2; SGG § 102 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2017. In der Sache hatte der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2015 mit der darin erfolgten abschließenden Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 und der hieraus resultierenden Rückforderung von 53,87 Euro Klage erhoben. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 21 AS 350/15 bei dem Sozialgericht Neuruppin registriert.