Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 15. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2017. In der Sache hatte der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2015 mit der darin erfolgten abschließenden Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 und der hieraus resultierenden Rückforderung von 53,87 Euro Klage erhoben. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S
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