1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 14. Oktober 2010 - 11 Sa 23/10 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 29. Januar 2010 -
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
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