BAG - Beschluss vom 23.10.2019
7 ABR 7/18
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 1 S. 3; ZPO § 724; ZPO § 731; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 795 S. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 14
ArbRB 2020, 141
AuR 2020, 236
BAGE 168, 204
BB 2020, 819
EzA ArbGG 1979 § 85 Nr. 8
EzA-SD 2020, 16
MDR 2020, 739
NZA 2020, 604
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 TaBV 1299/17
ArbG Berlin, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 3489/16

Klauselerteilungsverfahren als eigenständiges KlageverfahrenKeine Durchsetzung der Handlungspflicht eines Betriebsratsmitglieds aus Vollstreckungstitel gegen den BetriebsratGrundsätze zur Rechtsanalogie von Gesetzen

BAG, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen 7 ABR 7/18

DRsp Nr. 2020/4238

Klauselerteilungsverfahren als eigenständiges Klageverfahren Keine Durchsetzung der Handlungspflicht eines Betriebsratsmitglieds aus Vollstreckungstitel gegen den Betriebsrat Grundsätze zur Rechtsanalogie von Gesetzen

Einzelne Betriebsratsmitglieder können weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung von § 731 ZPO die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen andere Betriebsratsmitglieder zu einem im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zustande gekommenen Vergleich erwirken, mit dem sich der Betriebsrat gegenüber den antragstellenden Betriebsratsmitgliedern zur Vornahme bestimmter unvertretbarer Handlungen verpflichtet hat. Orientierungssatz: Hat sich der Betriebsrat gegenüber einzelnen Betriebsratsmitgliedern in einem gerichtlichen Vergleich zur Vornahme unvertretbarer Handlungen verpflichtet, kann die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich nicht gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern erfolgen. Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen einzelne Betriebsratsmitglieder in entsprechender Anwendung von § 731 ZPO kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn das einzelne Betriebsratsmitglied materiell-rechtlich verpflichtet wäre, die titulierte Handlungspflicht für den Betriebsrat zu erfüllen (Rn. 19 ff.).