LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.01.2018
17 TaBV 1299/17
Normen:
ZPO § 731; ZPO § 888 Abs. 1; ArbGG § 85 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 3489/16

Klauselerteilungsverfahren zur Zwangsvollstreckung gegen einzelne Betriebsratsmitglieder aus einem gegen den Betriebsrat gerichteten Handlungstitel

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 17 TaBV 1299/17

DRsp Nr. 2018/10734

Klauselerteilungsverfahren zur Zwangsvollstreckung gegen einzelne Betriebsratsmitglieder aus einem gegen den Betriebsrat gerichteten Handlungstitel

Aus einem gegen den Betriebsrat gerichteten Handlungstitel kann die Zwangsvollstreckung gegen einzelne Betriebsratsmitglieder betrieben werden, sofern und soweit die Betriebsratsmitglieder zur Vornahme der Handlungen materiell-rechtlich verpflichtet sind. Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung ist in einem Klauselerteilungsverfahren entsprechend § 731 ZPO zu klären.

I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.03.2017 - 6 BV 3489/16 - wird als unzulässig verworfen.

II. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 6. bis 10. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.03.2017 - 6 BV 3489/16 - teilweise geändert:

1. Den Antragstellern ist die Vollstreckungsklausel zu dem gerichtlichen Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 03.12.2014 - 17 TaBV 965/14 - zur Zwangsvollstreckung gegen die Beteiligten zu 6., 7., 8., 9. und 10. zur Durchsetzung folgender Handlungspflichten zu erteilen: