BAG - Urteil vom 26.03.2009
2 AZR 883/07
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 23 Nr. 45
ArbRB 2009, 225
AuA 2010, 182
AuR 2009, 280
BB 2009, 1924
DB 2009, 1409
NZA 2009, 920
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 29.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1901/06
ArbG Hannover, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 436/06

Kleinbetriebsklausel; Berechnung des Schwellenwerts bei ausländischem Betriebsteil

BAG, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 883/07

DRsp Nr. 2009/13294

Kleinbetriebsklausel; Berechnung des Schwellenwerts bei ausländischem Betriebsteil

Orientierungssätze: 1. Der in § 23 Abs. 1 KSchG verwendete Begriff des "Betriebs" bezeichnet in Deutschland gelegene Betriebe. 2. Jedenfalls solche im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht dem deutschen Recht unterliegen, zählen auch dann bei der Berechnung des Schwellenwertes nicht mit, wenn die ausländische Arbeitsstätte mit einer deutschen einen Gemeinschaftsbetrieb bildet.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. September 2007 - 16 Sa 1901/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 23 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung und in diesem Zusammenhang um die Frage, ob die Anwendbarkeit des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nach § 23 Abs. 1 KSchG ausgeschlossen ist, weil die Beklagte die Mindestbeschäftigtenzahl nicht erreicht.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 1999 in H tätig und hat als System Consultant Software bei Kunden eingeführt, betreut und dort auch Schulungen durchgeführt.