Mit Urteil vom 13.2.2007 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von bestimmten Fremdrentenzeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung verneint, weil die streitigen, in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften keine knappschaftlichen Tätigkeiten seien und somit keine Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung begründet hätten. Zwar habe der Asbest abbauende Betrieb die Grundvoraussetzung eines knappschaftlichen Betriebs iS von §
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