BAG - Urteil vom 14.06.2006
5 AZR 592/05
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 62 zu § 5 ArbGG 1979
AuR 2006, 370
BAGE 118, 278
BB 2006, 2248
DB 2006, 2239
MDR 2007, 160
NJW 2007, 396
NZA 2006, 1154
ZIP 2006, 1692
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1251/04
ArbG Offenbach, vom 24.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 15/03

Konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses bei Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags

BAG, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 5 AZR 592/05

DRsp Nr. 2006/22666

Konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses bei Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags

»In dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags durch einen angestellten Mitarbeiter liegt im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien soll regelmäßig neben dem Dienstverhältnis nicht noch ein Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehen. Eine andere Auslegung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, für die zumindest deutliche Anhaltspunkte vorliegen müssen.«

Orientierungssätze:1. Eine Kündigungsschutzklage kann nur begründet sein, wenn zum Zeitpunkt der mit der Kündigung beabsichtigten Beendigung des Rechtsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis bestand. Anderenfalls kann nicht festgestellt werden, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung nicht aufgelöst worden.2. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG fingiert, dass der Organvertreter einer juristischen Person kein Arbeitnehmer und sein der Organstellung zu Grunde liegendes Anstellungsverhältnis demgemäß kein Arbeitsverhältnis ist. Eine Kündigungsschutzklage des Geschäftsführers einer GmbH zu den Gerichten für Arbeitssachen kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsstreitigkeit nicht das der Organstellung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft.