LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.05.2003
1 Sa 48/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 § 23 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 176
NZA-RR 2005, 26
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1173/02

Konkludente Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebs durch Kündigung aller Arbeitnehmer

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 1 Sa 48/03

DRsp Nr. 2005/6322

Konkludente Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebs durch Kündigung aller Arbeitnehmer

Die Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebes durch Kündigung kann auch konkludent erfolgen, etwa dadurch, das eines von zweien in einem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen seine Liquidation beschließt, allen seinen Arbeitnehmern kündigt und die Liquidation tatsächlich einleitet.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 § 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung einer ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte bietet Elektro-, Installations- und sonstige Arten von Bauten an. Ein Betriebsrat ist ihrem Betrieb nicht gewählt. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr ... K..., ist zugleich Geschäftsführer der Komplementärin der Firma F... GmbH, die mit identischem Tätigkeitsfeld wie die Beklagte Arbeiten anbietet. Diese übernahm im Mai 2002 fünf der neun Arbeitnehmer und einige Kunden der Beklagten, so dass vier Arbeitnehmer, u. a. der Kläger, bei der Beklagten beschäftigt blieben.

Der Kläger ist seit dem 01.05.1998 als Maurerpolier zu einem monatlichen Durchschnittslohn in Höhe von 2.359,64 Euro brutto bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet Kraft Allgemeinverbindlichkeit der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Anwendung.