ArbG Bremen, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9300/02
ArbG Bremen, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9274/03
Konkludente Teilrücknahme der Klage durch Nichtstellen des allgemeinen Feststellungsantrags in der mündlichen Verhandlung; Anforderungen an Berufungsbegründung, wenn eine fristgemäße und eine fristlose Kündigung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren; erstinstanzlich bereits eingereichter Schriftsatz als Berufungsbegründung, wenn erstinstanzlich nicht erfolgter Beweisantritt in dem in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsatz durch zulässigen Beweisantritt ersetzt wird; kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen nach § 2 NachwG nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
LAG Bremen, Urteil vom 06.09.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 242/03 - Aktenzeichen 3 Sa 6/04 - Aktenzeichen 3 Sa 7/04
DRsp Nr. 2004/17886
Konkludente Teilrücknahme der Klage durch Nichtstellen des allgemeinen Feststellungsantrags in der mündlichen Verhandlung; Anforderungen an Berufungsbegründung, wenn eine fristgemäße und eine fristlose Kündigung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren; erstinstanzlich bereits eingereichter Schriftsatz als Berufungsbegründung, wenn erstinstanzlich nicht erfolgter Beweisantritt in dem in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsatz durch zulässigen Beweisantritt ersetzt wird; kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen nach § 2NachwG nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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