LAG Bremen - Urteil vom 06.09.2004
3 Sa 242/03
Normen:
ZPO § 269 ; ZPO § 520 ; KSchG § 4 ; NachwG § 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 256
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9300/02
ArbG Bremen, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9274/03

Konkludente Teilrücknahme der Klage durch Nichtstellen des allgemeinen Feststellungsantrags in der mündlichen Verhandlung; Anforderungen an Berufungsbegründung, wenn eine fristgemäße und eine fristlose Kündigung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren; erstinstanzlich bereits eingereichter Schriftsatz als Berufungsbegründung, wenn erstinstanzlich nicht erfolgter Beweisantritt in dem in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsatz durch zulässigen Beweisantritt ersetzt wird; kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen nach § 2 NachwG nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Bremen, Urteil vom 06.09.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 242/03 - Aktenzeichen 3 Sa 6/04 - Aktenzeichen 3 Sa 7/04

DRsp Nr. 2004/17886

Konkludente Teilrücknahme der Klage durch Nichtstellen des allgemeinen Feststellungsantrags in der mündlichen Verhandlung; Anforderungen an Berufungsbegründung, wenn eine fristgemäße und eine fristlose Kündigung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren; erstinstanzlich bereits eingereichter Schriftsatz als Berufungsbegründung, wenn erstinstanzlich nicht erfolgter Beweisantritt in dem in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsatz durch zulässigen Beweisantritt ersetzt wird; kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen nach § 2 NachwG nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses