LAG Chemnitz - Urteil vom 08.07.2005
3 Sa 861/04
Normen:
SächsKHG § 33 Abs. 8 ; SächsDSG § 11 ;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3860/03

Konkludente Vertragsänderung bei Bestellung des Arbeitnehmers zum Datenschutzbeauftragten - Entzug der Tätigkeit nur durch Vertragsänderung oder Änderungskündigung

LAG Chemnitz, Urteil vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 861/04

DRsp Nr. 2006/19679

Konkludente Vertragsänderung bei Bestellung des Arbeitnehmers zum Datenschutzbeauftragten - Entzug der Tätigkeit nur durch Vertragsänderung oder Änderungskündigung

»1. Bestellt der Krankenhausträger einen Arbeitnehmer des Krankenhauses zum betrieblichen DS-Beauftragten, so liegt hierin in der Regel gleichzeitig das Angebot auf Abänderung des Arbeitsvertrages. Dieses Angebot kann der Arbeitgeber konkludent durch Aufnahme der (Zusatz-)Tätigkeit annehmen. 2. Diese arbeitsvertraglich vereinbarte (Zusatz-)Tätigkeit kann dem Arbeitnehmer einseitig nur im Wege der Vertragsänderung oder der Änderungskündigung entzogen werden.«

Normenkette:

SächsKHG § 33 Abs. 8 ; SächsDSG § 11 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Kläger weiterhin die Funktion des Datenschutzbeauftragten bei der Beklagten innehat.

Der 1956 geborene Kläger, Diplomingenieur, steht seit 11.02.1985 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Leiter der Abteilung Bio-Medizintechnik des vormaligen Kreiskrankenhauses ..., jetzt der ... Mit Arbeitsvertrag vom 14.04.1992 (Bl. 48 d. A.) hatten die damaligen Parteien des Arbeitsverhältnisses des Klägers den BAT-O in der VKA-Fassung als anwendbar vereinbart.