LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.03.2005
4 Sa 772/04
Normen:
BGB § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 439/04

Konkrete Anspruchsbegründung bei Arbeitsplatzschikane - Mobbing

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 772/04

DRsp Nr. 2005/12307

Konkrete Anspruchsbegründung bei Arbeitsplatzschikane - Mobbing

Der Arbeitnehmer, der wegen unberechtigter Rügen und Beanstandungen krank geworden ist und deshalb Schadenersatz verlangt, muss nicht nur die Rechtswidrigkeit der Rügen und Beanstandungen darlegen sondern darüber hinaus auch, dass der Arbeitgeber oder der betreffende Vorgesetzte die Rechtswidrigkeit seiner Rügen bei gehöriger Überlegung hätte erkennen können und dass er außerdem hätte erkennen können, dass durch diese rechtswidrigen Rügen eine Krankheit ausgelöst wird oder es sich um eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeit handelt, die nicht durch Unterlassung, Widerruf oder Gegendarstellung auf andere Weise wieder hergestellt werden kann.

Normenkette:

BGB § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;

Tatbestand: