BSG - Beschluß vom 23.11.1994
13 RJ 19/93
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 § 1247 Abs. 2 ; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2 § 44 Abs. 2 ;

Konkrete Benennung von Verweisungstätigkeiten bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit, verschlossener Arbeitsmarkt

BSG, Beschluß vom 23.11.1994 - Aktenzeichen 13 RJ 19/93

DRsp Nr. 1996/20509

Konkrete Benennung von Verweisungstätigkeiten bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit, verschlossener Arbeitsmarkt

Dem Großen Senat des Bundessozialgerichts werden nach § 41 Abs. 4 SGG folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:1. Ist für die Beurteilung, ob ein Versicherter der Gruppe mit dem Leitbild des angelernten Arbeiters im unteren Bereich oder der Gruppe mit dem Leitbild des ungelernten Arbeiters berufs- oder erwerbsunfähig ist, die konkrete Benennung von Verweisungstätigkeiten erforderlich, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben und auch sonst nur noch körperlich leichte Arbeiten mit weiteren Einschränkungen verrichten kann?2. Sind die Fallgruppen, bei denen das BSG bisher die erhebliche Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes angenommen hat, als abschließend anzusehen? [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 § 1247 Abs. 2 ; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2 § 44 Abs. 2 ;

Streitig ist im Revisionsverfahren noch die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU), für die Zeit ab 1. August 1992.