LAG Thüringen - Urteil vom 20.06.2023
6 Sa 220/22
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 509/20

Konkretisierung der Arbeitspflicht auf bestimmte ArbeitsbedingungenSchmerzensgeld bei arbeitsvertraglicher Vertragsverletzung

LAG Thüringen, Urteil vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 220/22

DRsp Nr. 2023/12380

Konkretisierung der Arbeitspflicht auf bestimmte Arbeitsbedingungen Schmerzensgeld bei arbeitsvertraglicher Vertragsverletzung

1. Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Arbeitspflichten sich, ohne dass ausdrückliche Erklärungen ausgetauscht werden, nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren. Eine Konkretisierung der Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Wege stillschweigender Vertragsergänzung setzt voraus, dass über den bloßen Zeitablauf hinaus Umstände vorliegen, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers auf Beibehaltung des bisherigen Leistungsinhalts für die Zukunft begründen. 2. Das Bestehen des Schmerzensgeldanspruchs erfordert eine arbeitsvertragliche Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 242 Abs. 2 BGB), die kausal für die Verletzung der Gesundheit oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers (§ 823 Abs. 1 BGB) gewesen ist.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 16.10.2020 - 4 Ca 509/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit einer Versetzung, die Zuweisung einer bestimmten Arbeitsstelle sowie um Schmerzensgeld.