BSG - Urteil vom 18.07.1996
4 RA 46/94
Normen:
FANG Art. 6 § 4 Abs. 1 ; FRG § 15 Abs. 1 S. 3 § 1 Buchst. b ;
Fundstellen:
SozR 3-5060 Art. 6 § 4 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.12.1993

Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe, Anwendung von § 15 Abs. 1 S. 3 FRG

BSG, Urteil vom 18.07.1996 - Aktenzeichen 4 RA 46/94

DRsp Nr. 1997/370

Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe, Anwendung von § 15 Abs. 1 S. 3 FRG

1. Bedürfen unbestimmte Rechtsbegriffe bereits dann einer jeweils bereichsspezifischen Konkretisierung, wenn sie allgemein Geltung für verschiedene Regelungsbereiche innerhalb eines Gesetzes beanspruchen, so gilt dies erst recht, wenn ein Begriff in verschiedenen Gesetzen bzw. Verordnungen Verwendung findet, die in keinem erkennbaren inneren Zusammenhang miteinander stehen oder aufeinander nicht Bezug nehmen.2. Durch § 15 Abs. 1 S. 3 FRG wird lediglich eine bereits dem bisherigen Recht widersprechende Verwaltungspraxis korrigiert, so daß keine Verschlechterung gegenüber dem vor dem 1.7.1990 geltenden Recht besteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FANG Art. 6 § 4 Abs. 1 ; FRG § 15 Abs. 1 S. 3 § 1 Buchst. b ;

Gründe:

I. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Verfügungssatz über die Rentenhöhe im Altersruhegeldbescheid vom 9. Juli 1986 aufzuheben und zugunsten des Klägers eine Neufeststellung unter zusätzlicher Anrechnung der Zeiten vom 9. Mai bis 31. Oktober 1945 bzw 1. April 1948 bis 30. April 1969 als Beitragszeit vorzunehmen.