I. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Verfügungssatz über die Rentenhöhe im Altersruhegeldbescheid vom 9. Juli 1986 aufzuheben und zugunsten des Klägers eine Neufeststellung unter zusätzlicher Anrechnung der Zeiten vom 9. Mai bis 31. Oktober 1945 bzw 1. April 1948 bis 30. April 1969 als Beitragszeit vorzunehmen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|