BAG - Urteil vom 03.12.2008
5 AZR 469/07
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1, 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Deutschen Orchestervereinigung (vom 1. Juli 1971 i.d.F. vom 4. Dezember 2002) § 3; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Deutschen Orchestervereinigung (vom 1. Juli 1971 i.d.F. vom 4. Dezember 2002) § 15; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Deutschen Orchestervereinigung (vom 1. Juli 1971 i.d.F. vom 4. Dezember 2002) § 16;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 4 TzBfG
NZA-RR 2009, 527
Vorinstanzen:
LAG München, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 65/07
ArbG München, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 17577/05

Konkretisierungserfordernis bezüglich des Streitgegenstands bei einem Unterlassungsantrag; Umfang des Gleichbehandlungsgebots von teil- und vollzeitbeschäftigten Orchestermusikern [hier: bei einseitigen Maßnahmen]; Freizeitausgleichsanspruch bei gleichheitswidriger Heranziehung zu Diensten

BAG, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen 5 AZR 469/07

DRsp Nr. 2009/4270

Konkretisierungserfordernis bezüglich des Streitgegenstands bei einem Unterlassungsantrag; Umfang des Gleichbehandlungsgebots von teil- und vollzeitbeschäftigten Orchestermusikern [hier: bei einseitigen Maßnahmen]; Freizeitausgleichsanspruch bei gleichheitswidriger Heranziehung zu Diensten

Orientierungssätze: 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dürfen ein Unterlassungsantrag und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Inhalt und Umfang eines beantragten Unterlassungsgebots müssen eindeutig feststehen. 2. Das Gebot der Gleichbehandlung teilzeit- und vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 TzBfG) gilt sowohl für vertragliche Vereinbarungen als auch für einseitige Maßnahmen. Die Heranziehung eines teilzeitbeschäftigten Orchestermusikers zu einer bestimmten Zahl von Diensten ist an § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu messen.