BAG - Urteil vom 26.09.2012
10 AZR 336/11
Normen:
Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV Fleischuntersuchung vom 15. September 2008) § 5; Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV Fleischuntersuchung vom 15. September 2008) § 6; Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS vom 1. April 1969) § 9; Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS vom 1. April 1969) § 11a; Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS vom 1. April 1969) § 12 Abs. 5;
Fundstellen:
AuR 2013, 97
BB 2013, 244
DB 2013, 290
EzA-SD 2013, 12
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1393/10
ArbG Oldenburg, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 54/10

Konkretisierunng der Arbeitspflichten ohne ausdrückliche Erklärung aufgrund besonderer Umstände; Ständig erbrachte Mindestarbeitsleitung

BAG, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 336/11

DRsp Nr. 2013/733

Konkretisierunng der Arbeitspflichten ohne ausdrückliche Erklärung aufgrund besonderer Umstände; Ständig erbrachte Mindestarbeitsleitung

Orientierungssätze: 1. Arbeitspflichten können sich, ohne dass ausdrücklich Erklärungen ausgetauscht werden, nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren. Dies setzt voraus, dass über den bloßen Zeitablauf hinaus Umstände vorliegen, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers auf Beibehaltung des bisherigen Leistungsinhalts für die Zukunft begründen. 2. Eine im Rahmen eines Bedarfsarbeitsverhältnisses ständig erbrachte Mindestarbeitsleistung kann als konkludent vereinbart angesehen werden, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht nur abgerufen und erwartet, sondern vom Arbeitnehmer als vertraglich geschuldete Leistung gefordert hat.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. April 2011 - 13 Sa 1393/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV Fleischuntersuchung vom 15. September 2008) § 5;