LAG Köln - Urteil vom 22.12.2011
13 SaGa 10/11
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; ZPO § 935;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 39/11

Konkurrentenklage; Verbot der Besetzung einer Stelle als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bis zum Abschluss eines neu durchzuführenden Auswahlverfahrens

LAG Köln, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen 13 SaGa 10/11

DRsp Nr. 2012/5162

Konkurrentenklage; Verbot der Besetzung einer Stelle als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bis zum Abschluss eines neu durchzuführenden Auswahlverfahrens

Einzelfall einer Konkurrentenklage eines schwerbehinderten Angestellten im öffentlichen Dienst (einstweilige Verfügung).

Tenor

1) Das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.09.2011

- 5 Ga 39/11 - wird abgeändert und der Beklagten wird aufgegeben, die bei ihr zu besetzende Stelle als Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Kennziffer , Entgeltgruppe E 13 TVöD, in M, bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, nicht mit einer anderen Bewerberin bzw. einem anderen Bewerber bis zum Abschluss eines neu durchzuführenden Auswahlverfahrens, spätestens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens zu besetzen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; ZPO § 935;

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Verpflichtung der Beklagten, die bei ihr zu besetzende Stelle als Wissenschaftlicher Mitarbeiter beim B in M bis zum Abschluss eines neu durchzuführenden Ausfallverfahrens, spätestens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens nicht zu besetzen.