LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.08.2022
6 Sa 103/22
Normen:
BGB § 242; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 5781/20

Konkurrentenschutz im StellenbesetzungsverfahrenPersönliche Eignung für Tätigkeit an UniversitätStreikteilnahme durch Beschmutzung von Universitätsfassade als zulässiges Kriterium für nicht gewährte StelleErmessensfehlerfreier Ausschluss einer studentischen Hilfskraft wegen Streikteilnahme bei Stellenbesetzung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.08.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 103/22

DRsp Nr. 2022/16324

Konkurrentenschutz im Stellenbesetzungsverfahren Persönliche Eignung für Tätigkeit an Universität Streikteilnahme durch Beschmutzung von Universitätsfassade als zulässiges Kriterium für nicht gewährte Stelle Ermessensfehlerfreier Ausschluss einer studentischen Hilfskraft wegen Streikteilnahme bei Stellenbesetzung

Die öffentliche Arbeitgeberin handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie einen fachlich geeigneten Stellenbewerber, der vor etwas über zwei Jahren im Rahmen eines Streikgeschehens nicht vollständig rückstandsfrei zu entfernende Streikparolen an die denkmalgeschützte Fassade eines ihrer Institutsgebäude gesprüht hat, wegen fehlender persönlicher Eignung von der Stellenbesetzung ausnimmt.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Juli 2021 - 56 Ca 5781/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, hilfsweise um Konkurrentenschutz im Hauptsacheverfahren.