BAG - Urteil vom 19.02.2008
9 AZR 70/07
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 Art. 19 Abs. 4 ; BGB § 133 § 135 § 136 § 157 § 162 Abs. 2 § 280 § 823 Abs. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 § 264 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 69 zu Art 33 Abs 2 GG
AuR 2008, 320
BAGE 126, 26
MDR 2008, 1108
NZA 2008, 1016
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 428/06
ArbG Trier, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 187/06

Konkurrentenstreit - Konkurrentenklage; Schadensersatz

BAG, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 9 AZR 70/07

DRsp Nr. 2008/13219

Konkurrentenstreit - Konkurrentenklage; Schadensersatz

»1. Nach Beendigung des Auswahlverfahrens und verbindlicher Stellenbesetzung können dem unterlegenen Bewerber Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 33 Abs. 2 GG zustehen. Diese setzen voraus, dass der öffentliche Arbeitgeber bei fehlerfreier Auswahl nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG dem unterlegenen Bewerber das Amt hätte übertragen müssen. 2. Die Art des vom Bewerber praktizierten Führungsstils kann ein geeignetes Auswahlkriterium gem. Art. 33 Abs. 2 GG sein. Die Berücksichtigung dieses Kriteriums setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle mit Personalführungsaufgaben verbunden ist. Der Arbeitgeber bestimmt die Art des Führungsstils, die er von seinen Führungskräften verwirklicht sehen möchte. Er darf bei fachlicher Gleichwertigkeit den Bewerber mit dem bevorzugten (hier: kooperativen) Führungsstil auswählen.«

Orientierungssätze: 1. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitete Anspruch auf Übertragung der ausgeschriebenen Stelle oder auf Wiederholung der Auswahlentscheidung setzt voraus, dass das begehrte öffentliche Amt noch zu vergeben ist. Dieser "Bewerbungsverfahrensanspruch" endet, wenn die ausgeschriebene Stelle verbindlich einem anderen Bewerber übertragen wurde.