»1. Nach Beendigung des Auswahlverfahrens und verbindlicher Stellenbesetzung können dem unterlegenen Bewerber Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1BGB und § 823 Abs. 2BGB iVm. Art. 33 Abs. 2GG zustehen. Diese setzen voraus, dass der öffentliche Arbeitgeber bei fehlerfreier Auswahl nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2GG dem unterlegenen Bewerber das Amt hätte übertragen müssen.2. Die Art des vom Bewerber praktizierten Führungsstils kann ein geeignetes Auswahlkriterium gem. Art. 33 Abs. 2GG sein. Die Berücksichtigung dieses Kriteriums setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle mit Personalführungsaufgaben verbunden ist. Der Arbeitgeber bestimmt die Art des Führungsstils, die er von seinen Führungskräften verwirklicht sehen möchte. Er darf bei fachlicher Gleichwertigkeit den Bewerber mit dem bevorzugten (hier: kooperativen) Führungsstil auswählen.«
Orientierungssätze:1. Der aus Art. 33 Abs. 2GG abgeleitete Anspruch auf Übertragung der ausgeschriebenen Stelle oder auf Wiederholung der Auswahlentscheidung setzt voraus, dass das begehrte öffentliche Amt noch zu vergeben ist. Dieser "Bewerbungsverfahrensanspruch" endet, wenn die ausgeschriebene Stelle verbindlich einem anderen Bewerber übertragen wurde.
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