OVG Sachsen, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 742/12
Konkurrenz von Jugendhilfeleistungen mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe
BVerwG, Beschluss vom 18.02.2015 - Aktenzeichen 5 B 16.15
DRsp Nr. 2015/4707
Konkurrenz von Jugendhilfeleistungen mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe
1. Die Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 4SGB VIII regelt unmittelbar nur das Konkurrenz- bzw. Rangverhältnis konkurrierender Leistungsansprüche der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den vorrangig in der Pflicht stehenden Leistungsträger zu ermitteln, d.h. den primär leistungspflichtigen Schuldner zu bestimmen. Die Prüfung und Feststellung, ob derartige Ansprüche gegeben sind, unterfällt aber nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4SGB VIII, sondern ist diesem vorgelagert. Der Nachrang eines Anspruchs kann dann gegebenenfalls nur über eine Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern hergestellt werden.
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