BVerwG - Beschluss vom 18.02.2015
5 B 16.15
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 2; SGB VIII § 10 Abs. 4;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 742/12

Konkurrenz von Jugendhilfeleistungen mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe

BVerwG, Beschluss vom 18.02.2015 - Aktenzeichen 5 B 16.15

DRsp Nr. 2015/4707

Konkurrenz von Jugendhilfeleistungen mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe

1. Die Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII regelt unmittelbar nur das Konkurrenz- bzw. Rangverhältnis konkurrierender Leistungsansprüche der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den vorrangig in der Pflicht stehenden Leistungsträger zu ermitteln, d.h. den primär leistungspflichtigen Schuldner zu bestimmen. Die Prüfung und Feststellung, ob derartige Ansprüche gegeben sind, unterfällt aber nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 SGB VIII, sondern ist diesem vorgelagert. Der Nachrang eines Anspruchs kann dann gegebenenfalls nur über eine Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern hergestellt werden.