BGH - Urteil vom 03.07.2000
II ZR 381/98
Normen:
BGB § 611 ; BetrAVG §§ 1, 17 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
AG 2001, 46
BB 2000, 2316
DB 2000, 2426
DStR 2000, 1783
MDR 2000, 1197
NJW-RR 2000, 1277
NZA 2001, 612
WM 2000, 2244
ZIP 2000, 1452
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Bückeburg,

Konkurrenzverbot bei Vereinbarung eines Übergangsgeldes

BGH, Urteil vom 03.07.2000 - Aktenzeichen II ZR 381/98

DRsp Nr. 2000/6224

Konkurrenzverbot bei Vereinbarung eines Übergangsgeldes

»a) Ein Übergangsgeld, das für die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles versprochen worden ist und nicht dem Schutz der §§ 1, 17 BetrAVG untersteht, kann unter die Bedingung gestellt werden, daß der Begünstigte von jeder nicht genehmigten Tätigkeit absieht, die geeignet ist, dem Zahlungspflichtigen Konkurrenz zu machen. Die Rechtsprechungsgrundsätze für die rechtlichen Grenzen nachvertraglicher Wettbewerbsverbote sind auf eine solche Vereinbarung nicht anzuwenden. b) Eine entsprechende Bedingung ist jedoch unwirksam, soweit sie nach Eintritt des Versorgungsfalles auch die unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche erfassen soll.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BetrAVG §§ 1, 17 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Der damals 50 Jahre alte Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 zum Vorsitzenden des Vorstandes der Kreis- und Stadtsparkasse S. bestellt. In seinem Dienstvertrag (Fassung vom 30. April 1993) war ihm eine Altersversorgung zugesagt worden, die ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten ab 1957 einbezog. In diesem Zusammenhang bestimmt § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages folgendes: