Der damals 50 Jahre alte Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 zum Vorsitzenden des Vorstandes der Kreis- und Stadtsparkasse S. bestellt. In seinem Dienstvertrag (Fassung vom 30. April 1993) war ihm eine Altersversorgung zugesagt worden, die ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten ab 1957 einbezog. In diesem Zusammenhang bestimmt § 5 Abs. 5 des Dienstvertrages folgendes:
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