BSG - Urteil vom 23.09.1982
10 RAr 10/81
Normen:
AFG § 141 b Abs. 1 § 168 Abs. 1 Satz 1 § 173 a ; SGB IV § 7 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BayLSG - Urteil - 05.12.1980 - SG Würzburg - Urteil - 27.11.1978,

Konkursausfallgeld für GmbH-Geschäftsführer als früherer Alleininhaber des Handwerksbetriebs

BSG, Urteil vom 23.09.1982 - Aktenzeichen 10 RAr 10/81

DRsp Nr. 2004/11991

Konkursausfallgeld für GmbH-Geschäftsführer als früherer Alleininhaber des Handwerksbetriebs

1. Anspruch auf Konkursausfallgeld haben nach § 141 b Abs. 1 AFG nur Arbeitnehmer; für den Begriff des Arbeitnehmers gelten grundsätzlich die Abgrenzungsmerkmale, wie sie in den Vorschriften über die Beitragspflicht (§§ 167 bis 186 AFG) verwendet worden sind.2. Wird der Alleininhaber eines Handwerksbetriebs zunächst Komplementär einer KG und dann geschäftsführender Angestellter einer GmbH, an der er selbst zu fünf und seine Ehefrau zu 95 Prozent beteiligt ist und welche die Stellung als Komplementär der KG übernimmt, wird aus dem ursprünglich selbständigen Geschäftsinhaber nur dann ein Arbeitnehmer, wenn er durch die gesellschaftsrechtlichen Veränderungen persönlich abhängig wird; das ist dann der Fall, wenn die rechtlichen Veränderungen tatsächlich auch in der Weise durchgeführt werden, dass der frühere Alleininhaber als Geschäftsführer in seinen geschäftlichen Entscheidungen mehr als bisher auf die Zustimmung seiner Ehefrau angewiesen ist.

Normenkette:

AFG § 141 b Abs. 1 § 168 Abs. 1 Satz 1 § 173 a ; SGB IV § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Streit geht darum, ob der Kläger als Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Konkursausfallgeld zu beanspruchen hat.