BAG - Urteil vom 11.12.2001
9 AZR 80/01
Normen:
KO § 60 ; BetrVG 1972 §§ 87 95 99 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 261
DB 2002, 1457
KTS 2002, 733
NZA 2002, 902
ZIP 2002, 1261
ZInsO 2002, 889
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1233/00
ArbG Wuppertal - 23.5.2000 - 1 Ca 5484/99 v,

Konkursrecht - Annahmeverzugsanspruch eines freigestellten Arbeitnehmers; Masseforderung; Masseunzulänglichkeit; Darlegungs- und Beweislast; öffentliche Bekanntmachung der Massearmut; Vorwirkung von noch nicht in Kraft getretenen Gesetzen; Gleichbehandlungsgrundsatz; Versetzung

BAG, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 80/01

DRsp Nr. 2002/7508

Konkursrecht - Annahmeverzugsanspruch eines freigestellten Arbeitnehmers; Masseforderung; Masseunzulänglichkeit; Darlegungs- und Beweislast; öffentliche Bekanntmachung der Massearmut; Vorwirkung von noch nicht in Kraft getretenen Gesetzen; Gleichbehandlungsgrundsatz; Versetzung

»Die öffentliche Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit ersetzt im Passivprozeß des Konkursverwalters gegen den Massegläubiger nicht die Darlegung und den Beweis der Massearmut.« Orientierungssätze: 1. Wendet der Konkursverwalter im Passivprozeß gegen den Massegläubiger Masseunzulänglichkeit ein, so hat er die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich die Gefährdung der Gläubigeransprüche ergibt. 2. Er muß hierbei einen zeitnahen Konkursstatus vorlegen, aus dessen Zahlenwerk sich die Masseunzulänglichkeit ablesen läßt. Das Prozeßgericht ist an die Wertansätze des Konkursverwalters gebunden. 3. Durch die öffentliche Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit genügt der Konkursverwalter seiner Darlegungs- und Beweislast nicht. Die öffentliche Bekanntmachung hat keine konstitutive Wirkung.