LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.07.2016
2 Sa 451/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2-3; BetrVG § 111 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 10570/15

Konsultationspflichten der Arbeitgeberin bei der MassenentlassungBetriebsbedingte Kündigung einer Flughafenangestellten bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur fehlerhaften Durchführung des Konsultationsverfahrens

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 451/16 - Aktenzeichen 2 Sa 477/16

DRsp Nr. 2017/11448

Konsultationspflichten der Arbeitgeberin bei der Massenentlassung Betriebsbedingte Kündigung einer Flughafenangestellten bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur fehlerhaften Durchführung des Konsultationsverfahrens

1. Die Konsultationspflicht des § 17 Abs. 2 KSchG ist der Sache nach regelmäßig erfüllt, wenn die Arbeitgeberin bei einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG, soweit mit ihr ein anzeigepflichtiger Personalabbau verbunden ist oder sie allein in einem solchen besteht, einen Interessenausgleich abschließt und dann erst kündigt. 2. Soweit die der Arbeitgeberin obliegenden Pflichten aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG mit denen nach § 111 Satz 1 BetrVG übereinstimmen, kann sie diese Pflichten gleichzeitig erfüllen. Dabei muss der Betriebsrat klar erkennen können, dass die stattfindenden Beratungen auch der Erfüllung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG dienen sollen.

I. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.01.2016 - 39 Ca 10570/15 - werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 98 %, die Beklagte 2 % bei einem Streitwert von 48.758,37 EUR in beiden Instanzen.

III. Für die Klägerin wird die Revision zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2-3; § S. 1;