LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.05.2016
2 Sa 157/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2-3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2502/15

Konsultationspflichten der Arbeitgeberin bei der MassenentlassungBetriebsbedingte Kündigung einer Flughafenmitarbeiterin bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur fehlerhaften Durchführung des Konsultationsverfahrens

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 157/16

DRsp Nr. 2017/11466

Konsultationspflichten der Arbeitgeberin bei der Massenentlassung Betriebsbedingte Kündigung einer Flughafenmitarbeiterin bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur fehlerhaften Durchführung des Konsultationsverfahrens

1. Die Konsultationspflicht des § 17 Abs. 2 KSchG ist der Sache nach regelmäßig erfüllt, wenn die Arbeitgeberin bei einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG, soweit mit ihr ein anzeigepflichtiger Personalabbau verbunden ist oder sie allein in einem solchen besteht, einen Interessenausgleich abschließt und dann erst kündigt. 2. Soweit die der Arbeitgeberin obliegenden Pflichten aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG mit denen nach § 111 Satz 1 BetrVG übereinstimmen, kann sie diese Pflichten gleichzeitig erfüllen. Dabei muss der Betriebsrat klar erkennen können, dass die stattfindenden Beratungen auch der Erfüllung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG dienen sollen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.07.2015 - 14 Ca 2502/15 - teilweise abgeändert. Hinsichtlich des Antrages zu 1) (Kündigungsschutzantrag) und des Hilfsantrages zu 8) (Nachteilsausgleich) aus der Klageschrift wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.