LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2015
8 Sa 1394/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2 S. 1; KSchG § 17 Abs. 2 S. 2; KSchG § 17 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 1898/15

Konsultationsverfahren bei betriebsbedingten Kündigungen wegen Betriebsstilllegung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 1394/15

DRsp Nr. 2016/9349

Konsultationsverfahren bei betriebsbedingten Kündigungen wegen Betriebsstilllegung

Haben die Betriebsparteien in Sitzungen der Einigungsstelle über die durch eine Betriebsstilllegung bedingten Entlassungen gesprochen und insbesondere über die Errichtung einer Transfergesellschaft und Abfindungsleistungen verhandelt, ohne dass der Betriebsrat Vorschläge zur Einschränkung von Entlassungen gemacht hat, und waren nach dem Spruch der Einigungsstelle sowohl die Errichtung einer Transfergesellschaft als auch Abfindungsleistungen und Sozialzuschläge vorgesehen, sind die Anforderungen für das Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs.2 Satz 2 KSchG erfüllt.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Juni 2015 - 19 Ca 1898/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2 S. 1; KSchG § 17 Abs. 2 S. 2; KSchG § 17 Abs. 3a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt noch über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und im Rahmen eines Hilfsantrags über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung eines Nachteilausgleichs.