Kontrolle der Fristenberechnung- und Löschung bei Feriensachen
BGH, Beschluß vom 08.02.1996 - Aktenzeichen IX ZB 95/95
DRsp Nr. 1996/19094
Kontrolle der Fristenberechnung- und Löschung bei Feriensachen
»Der Rechtsanwalt hat Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß sein Büropersonal eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen löscht, die vom Rechtsanwalt selbst - konkret: wegen Auswirkung der Gerichtsferien - zu berechnen waren.«