BAG - Beschluß vom 22.11.1995
7 ABR 9/95
Normen:
AktG § 16 Abs. 4, § 17, § 18 Abs. 1 ; BetrVG § 54 ;
Fundstellen:
AG 1996, 369
DB 1996, 1043
EzA § 54 BetrVG 1972 Nr. 5
NJW 1996, 2884
NZA 1996, 706
ZIP 1996, 969
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 25.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 24/93
LAG Hamm, vom 22.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 152/93

Konzernbetriebsrat im qualifiziert faktischen Konzern

BAG, Beschluß vom 22.11.1995 - Aktenzeichen 7 ABR 9/95

DRsp Nr. 1996/20799

Konzernbetriebsrat im qualifiziert faktischen Konzern

»Auch bei einer natürlichen Person als Konzernspitze kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 AktG ein Konzernbetriebsrat gebildet werden, wenn sie sich auch in anderen Gesellschaften unternehmerisch betätigt.«

Normenkette:

AktG § 16 Abs. 4, § 17, § 18 Abs. 1 ; BetrVG § 54 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats.

Zu der sogenannten "S -Gruppe" gehören eine Vielzahl selbständiger Einzelunternehmen, die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG oder der einer GmbH geführt werden. Nach dem Vorbringen des antragstellenden Konzernbetriebsrats sind dort 4.000 Arbeitnehmer beschäftigt; den verfahrensbeteiligten Unternehmen sollen 3.449 Arbeitnehmer angehören. Deren Betriebsräte und der bei der Beteiligten zu 16) errichtete Gesamtbetriebsrat haben am 6. Januar 1992 einen Konzernbetriebsrat gebildet.