OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.2018
VI - 2 U (Kart) 6/16
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 20.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 328/13

Konzessionsvertrag zur Wasserversorgung einer StadtVoraussetzungen für die Wirksamkeit eines AuswahlverfahrensDiskriminierungsfreie Auswahlentscheidung im unverfälschten Wettbewerb nach sachlichen KriterienTransparenzgebot

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen VI - 2 U (Kart) 6/16

DRsp Nr. 2019/10453

Konzessionsvertrag zur Wasserversorgung einer Stadt Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Auswahlverfahrens Diskriminierungsfreie Auswahlentscheidung im unverfälschten Wettbewerb nach sachlichen Kriterien Transparenzgebot

1. Ein Auswahlverfahren muss für die an der Konzession interessierten Unternehmen erkennen lassen, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt.2. Entscheidend ist, dass die Auswahlentscheidung im unverfälschten Wettbewerb nach sachlichen Kriterien und diskriminierungsfrei zugunsten desjenigen Bewerbers erfolgt, dessen Angebot den Auswahlkriterien am besten entspricht. 3. Das Transparenzgebot gebietet, dass den am Erhalt einer Wasserkonzession interessierten Unternehmen zumindest die Entscheidungskriterien der Gemeinde rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20.10.2014 (Az. 3 O 328/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. IV.