LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.03.2021
4 Ta 55/21
Normen:
ZPO § 91;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 18/20

Korrektur des starren Gebührenstreitwerts nach § 48 GKG bei UnverhältnismäßigkeitUnverhältnismäßigkeit starrer Gebühren bei Missverhältnis zwischen Aufwand der Verfahrenskosten und wirtschaftlichem Interesse des KlägersSelbstschädigung durch ordnungsgemäße Rechtsverteidigung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen 4 Ta 55/21

DRsp Nr. 2021/6793

Korrektur des starren Gebührenstreitwerts nach § 48 GKG bei Unverhältnismäßigkeit Unverhältnismäßigkeit starrer Gebühren bei Missverhältnis zwischen Aufwand der Verfahrenskosten und wirtschaftlichem Interesse des Klägers Selbstschädigung durch ordnungsgemäße Rechtsverteidigung

1. Der von § 48 Abs. 1 GKG iVm. § 6 ZPO starr vorgegebene Gebührenstreitwert für den Streit um die Sicherstellung einer Forderung (etwa durch Bürgschaft) in Höhe des Nennbetrages der Forderung bedarf aufgrund des grundrechtlichen Justizgewährungsanspruchs der Korrektur, wenn er zu einem Kostenrisiko führt, dass außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrensgegenstands steht (BVerfG 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94).