LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 05.07.2022
L 16 KR 183/21
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 KR 99/18

Korrektur einer als unzureichend empfundenen KörpergrößeKörpergröße als Krankheit (vorliegend verneint)Kein Vorliegen einer Entstellung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.07.2022 - Aktenzeichen L 16 KR 183/21

DRsp Nr. 2022/14137

Korrektur einer als unzureichend empfundenen Körpergröße Körpergröße als Krankheit (vorliegend verneint) Kein Vorliegen einer Entstellung

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 19. März 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für eine operative Beinverlängerung.

Die im Jahre 1999 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Erstmals im Alter von 17 Jahren stellte sie sich bei dem Chirurgen Prof Dr H. vor; es bestand seinerzeit eine Körpergröße von 148,5 cm und ein Körpergewicht von 46 kg. Die Mutter der Klägerin ist 155 cm und der Vater ist 177 cm groß; die Geschwister haben eine durchschnittliche Körpergröße.