Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu. Diese hat vielmehr die Vergütung ab dem 01.01.2003 korrekt berechnet und an den Kläger ausgezahlt. Dies hat bereits das Arbeitsgericht Bonn zutreffend festgestellt.
Maßgebend für die Überleitung der bisherigen Vergütung in den neuen ab 01.01.2002 geltenden Tarifvertrag ist § 22 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe vom 05.10.2000, der ab dem 01.01.2002 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Nach Abs. 1 Satz 4 dieses Paragraphen ist entscheidungserheblich, ob die Ehefrau des Klägers am 01.01.2002 ortszuschlagberechtigt war. Dies ergibt sich aus §
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