BAG - Urteil vom 16.02.2000
4 AZR 62/99
Normen:
BAT § 22 Abs. 2 ; NachwG § 2 ; Richtlinie 91/533/EWG des Rates (EG-Nachweisrichtlinie - vom 14. Oktober 1991);
Fundstellen:
BAGE 92, 340
BB 2001, 476
DB 2001, 596
NZA-RR 2001, 216
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 05.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 480/96
LAG Hamm, vom 12.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1262/97

Korrigierende Rückgruppierung - BAT

BAG, Urteil vom 16.02.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 62/99

DRsp Nr. 2001/4824

Korrigierende Rückgruppierung - BAT

»1. Bei der Eingruppierung nach § 22 Abs. 2 BAT handelt es sich nicht um einen rechtsgestaltenden Akt, insbesondere nicht um eine Willenserklärung des Arbeitgebers, sondern um eine bewertende Subsumtion, nämlich um die Zuordnung der auszuübenden Tätigkeit zu einer Vergütungs- und/oder Fallgruppe des BAT (ständige Rechtsprechung des Senats).2. Die Eingruppierung nach § 22 Abs. 2 BAT ist von der wissentlichen Zubilligung einer tarifvertraglich nicht geschuldeten Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe zu unterscheiden.3. Hat der Arbeitgeber dem Angestellten eine übertarifliche Vergütung arbeitsvertraglich zugesagt, so kann er keine korrigierende Rückgruppierung vornehmen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine übertarifliche Vergütung vereinbart worden ist, liegt bei dem, der daraus für sich Rechte herleitet.4. Stellt die Aufgabe/Mitteilung der Vergütungsgruppe keine wissentliche Zubilligung einer übertariflichen Vergütung dar, so kann der Arbeitgeber im Rahmen des BAT eine erneute tarifvertraglich Zuordnung der zu bewertenden Tätigkeit auch zu Lasten des Angestellten vornehmen (sog. korrigierende Rückgruppierung).5. a) Im Streitfall kann sich der Angestellte zunächst auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe berufen.