BAG - Urteil vom 23.09.2009
4 AZR 220/08
Normen:
BGB § 242; Bundes-Angestelltentarifvertrag Ost (BAT-O) VergGr. Ib Fallgr. 7, VergGr. Ia Fallgr. 4;
Fundstellen:
AP BAT § 22 Rückgruppierung Nr. 6
DB 2010, 964
NZA 2010, 528
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 168/07
ArbG Chemnitz, vom 22.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2952/04

Korrigierende Rückgruppierung und venire contra factum proprium [Fachärztin für Allgemeinmedizin in der versorgungsmedizinischen Begutachtung]

BAG, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 220/08

DRsp Nr. 2010/5355

Korrigierende Rückgruppierung und venire contra factum proprium [Fachärztin für Allgemeinmedizin in der versorgungsmedizinischen Begutachtung]

1. a) Im Einzelfall kann es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) in der Erscheinungsform des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft. b) Danach ist ein Verhalten dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verhalten der einen Seite - bewusst oder unbewusst - für die andere ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen geschaffen worden ist. c) Ein solches Vertrauen kann auch durch Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierung eingetreten sind. Schützenswertes Vertrauen kann sich auch aus der Gesamtschau einzelner Umstände ergeben, von denen jeder für sich allein keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand begründen kann. 2. a) Die wiederholte korrigierende Rückgruppierung des Arbeitnehmers bei unveränderter Tätigkeit und Tarifrechtslage ist hiervon ausgehend regelmäßig treuwidrig und deshalb von Rechts wegen ausgeschlossen.