BAG - Beschluss vom 30.03.2010
7 AZB 32/09
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 2 Abs. 2; SGB IX § 96 Abs. 8 S. 1; SGB IX § 97 Abs. 7;
Fundstellen:
BAGE 134, 51
EBE/BAG 2010, 82
NZA 2010, 668
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ta 400/09
ArbG Düsseldorf, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8067/08

Kosten der Schwerbehindertenvertretung; Verfahrensart

BAG, Beschluss vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 7 AZB 32/09

DRsp Nr. 2010/7574

Kosten der Schwerbehindertenvertretung; Verfahrensart

Rechtsstreitigkeiten über die nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX bestehende Pflicht des Arbeitgebers, die Kosten der Schwerbehindertenvertretung zu tragen, sind in entsprechender Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn die Schwerbehindertenvertretung in einer Dienststelle des öffentlichen Dienstes, in der Personalvertretungsrecht gilt, errichtet ist.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 2009 - 15 Ta 400/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 3a; ArbGG § 2 Abs. 2; SGB IX § 96 Abs. 8 S. 1; SGB IX § 97 Abs. 7;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Vorabentscheidungsverfahren darüber, ob der vorliegende Rechtsstreit im Urteilsverfahren oder im Beschlussverfahren zu entscheiden ist.