LSG Sachsen - Beschluss vom 24.09.2018
L 7 AS 734/18 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1780/18

Kosten der Unterkunft für ein selbst bewohntes EigenheimTilgungsraten als Bedarf nach dem SGB IIKeine Vermögensbildung durch SozialleistungenAusnahme bei weitgehend abgeschlossener Finanzierung

LSG Sachsen, Beschluss vom 24.09.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 734/18 B ER

DRsp Nr. 2018/14648

Kosten der Unterkunft für ein selbst bewohntes Eigenheim Tilgungsraten als Bedarf nach dem SGB II Keine Vermögensbildung durch Sozialleistungen Ausnahme bei weitgehend abgeschlossener Finanzierung

1. Tilgungsraten gehören grundsätzlich nicht zu den anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.2. Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen.3. Eine Ausnahme gilt im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitestgehend abgeschlossen ist.

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 6. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche Kosten auch in der Beschwerdeinstanz zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Bewilligung höherer Kosten der Unterkunft für das vom Antragsteller bewohnte Eigenheim und dabei speziell um die Frage, ob die Tilgungsraten als Bedarf nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) berücksichtigt werden müssen.