I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 6. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche Kosten auch in der Beschwerdeinstanz zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Bewilligung höherer Kosten der Unterkunft für das vom Antragsteller bewohnte Eigenheim und dabei speziell um die Frage, ob die Tilgungsraten als Bedarf nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) berücksichtigt werden müssen.
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