LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.12.2019
L 25 AS 535/19
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 186 AS 16921/16

Kosten der Unterkunft und HeizungBerechnung eines Mietanteils bei Untermiete nach dem sogenannten KopfteilprinzipNutzung einer Unterkunft gemeinsam mit anderen FamilienangehörigenErnsthafte Zahlungsverpflichtung gegen einen Untermieter

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2019 - Aktenzeichen L 25 AS 535/19

DRsp Nr. 2020/13376

Kosten der Unterkunft und Heizung Berechnung eines Mietanteils bei Untermiete nach dem sogenannten Kopfteilprinzip Nutzung einer Unterkunft gemeinsam mit anderen Familienangehörigen Ernsthafte Zahlungsverpflichtung gegen einen Untermieter

1. Kosten der Unterkunft und Heizung sind unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen. 2. Ob eine ernsthafte Zahlungsverpflichtung gegen einen Untermieter besteht, ist unabhängig davon, ob ein weiteres Familienmitglied mit der Zahlung aushilft, um die Gesamtmiete der Wohnung decken zu können und somit mietrechtliche Maßnahmen des Vermieters (der gesamten Wohnung) zu verhindern.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Er verlangt die Berücksichtigung der von ihm zu zahlenden Untermiete anstelle der Berechnung seines Mietanteils nach dem so genannten Kopfteilprinzip.