BAG - Beschluss vom 20.08.2014
7 ABR 60/12
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 2; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 83 Abs. 4; ZPO § 265; ZPO § 325;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 111
ArbRB 2015, 13
BB 2014, 2867
NZA 2015, 1530
NZA-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 15/12
ArbG Paderborn, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 30/11

Kosten des Betriebsrats bei BetriebsübergangBeteiligtenstellung des neuen Arbeitgebers im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

BAG, Beschluss vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 7 ABR 60/12

DRsp Nr. 2014/16559

Kosten des Betriebsrats bei Betriebsübergang Beteiligtenstellung des neuen Arbeitgebers im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Orientierungssätze: 1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren richtet sich die Beteiligung gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts bedarf. Berührt der Verfahrensgegenstand eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition des "Arbeitgebers" - sei es als Verpflichteter, sei es als Rechtsinhaber - und geht im Laufe des Verfahrens der Betrieb auf einen Erwerber über, nimmt dieser als neuer Inhaber auch ohne entsprechende Prozesserklärung der Verfahrensbeteiligten automatisch die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Rechtsträgers ein. 2. Obwohl sich die Beteiligtenstellung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach der materiellen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung richtet, sind dennoch auch diejenigen beteiligt, die ein betriebsverfassungsrechtliches Recht für sich in Anspruch nehmen oder gegen die im Verfahren Ansprüche gerichtet werden. 3. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG geht bei einem Betriebsübergang auf den Betriebserwerber über. Der bisherige Betriebsinhaber haftet nicht neben dem neuen Betriebsinhaber gesamtschuldnerisch.