LSG Bayern - Urteil vom 16.05.2019
L 20 KR 502/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 519/13

Kosten einer selbst beschafften Immuntherapie wegen eines Krebsleidens

LSG Bayern, Urteil vom 16.05.2019 - Aktenzeichen L 20 KR 502/17

DRsp Nr. 2019/11432

Kosten einer selbst beschafften Immuntherapie wegen eines Krebsleidens

1. Auch eine Unaufschiebbarkeit i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. SGB V entbindet den Versicherten grundsätzlich - von Fällen mit ganz besonderer Eilbedürftigkeit abgesehen - nicht von seiner Obliegenheit, der Krankenkasse vor Inanspruchnahme der begehrten Leistung die Möglichkeit zur Prüfung und Erbringung im Wege der Sachleistung dadurch zu eröffnen, dass er die Krankenkasse über die beabsichtigte Inanspruchnahme der begehrten Therapie informiert. Anderenfalls entfällt die Kausalität zwischen Systemmangel und Selbstbeschaffung.2. Die für die Gewährung einer Behandlung, die nicht im standardmäßigen Leistungskatalog der GKV enthalten ist, in grundrechtsorientierter Auslegung des Leistungskatalogs der GKV bzw. nach § 2 Abs. 1a SGB V notwendige Voraussetzung der indiziengestützten, nicht ganz fern liegenden Aussicht auf Heilung oder wenigstens spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf darf nicht überspannt werden. Umso schwerwiegender die Erkrankung und umso hoffnungsloser die Situation ist, desto geringere Anforderungen sind an die ernsthaften Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Behandlungserfolg zu stellen. Rein experimentelle Behandlungsmethoden, die nicht durch hinreichende Indizien gestützt sind, reichen hierfür nicht.