Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte die Kosten für den Erwerb eines Führerscheins der Klasse "B" als Teilhabeleistung zu gewähren bzw den entsprechenden Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden hat.
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