LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.12.2019
L 18 AL 110/19
Normen:
SGB III § 81 Abs. 1; SGB III § 83 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 84 AL 596/19

Kosten für den Erwerb eines Führerscheins als TeilhabeleistungFehlende Übernahmefähigkeit dem Grunde nach

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.12.2019 - Aktenzeichen L 18 AL 110/19

DRsp Nr. 2020/12875

Kosten für den Erwerb eines Führerscheins als Teilhabeleistung Fehlende Übernahmefähigkeit dem Grunde nach

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 81 Abs. 1; SGB III § 83 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte die Kosten für den Erwerb eines Führerscheins der Klasse "B" als Teilhabeleistung zu gewähren bzw den entsprechenden Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden hat.