LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 18.09.2019
L 15 AS 200/19 B ER
Normen:
SGB II § 16f;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 1290/19

Kosten für die Neuanschaffung eines Pkw als Förderungsleistung nach dem SGB IIZurücklegen von Wegstrecken bis zu 10 km mit dem Fahrrad

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen L 15 AS 200/19 B ER

DRsp Nr. 2019/14250

Kosten für die Neuanschaffung eines Pkw als Förderungsleistung nach dem SGB II Zurücklegen von Wegstrecken bis zu 10 km mit dem Fahrrad

Erwachsenen Leistungsempfängern ist es auch nach 20 Uhr zumutbar, in den Herbst- und Wintermonaten ein- bis zweimal am Tag eine Wegstrecke von weniger als 10 km mit dem Fahrrad zurückzulegen, sofern diese an keinen gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 15. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 16f;

Gründe:

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 15. Juli 2019 ist nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Kosten für die Neuanschaffung eines Pkw i.H.v. 4.500 EUR als Förderungsleistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu übernehmen bzw. hilfsweise ein entsprechendes Darlehen zu gewähren.