LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.02.2020
L 1 KR 216/16
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 312/12

Kosten für eine Behandlung im KrankenhausArzneimittelrechtliche Zulassung für ein IndikationsgebietEinsatz von Rituximab außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen L 1 KR 216/16

DRsp Nr. 2020/5566

Kosten für eine Behandlung im Krankenhaus Arzneimittelrechtliche Zulassung für ein Indikationsgebiet Einsatz von Rituximab außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung

Zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung können Arzneimittel auch im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts nur dann angewandt werden, wenn eine arzneimittelrechtliche Zulassung für das Indikationsgebiet besteht, für das sie eingesetzt werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. März 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Kosten für eine Behandlung im Krankenhaus.

Die Klägerin ist ein zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenes Krankenhaus. Sie nahm den 1948 geborenen Versicherten der Beklagten W S vom 23. September 2009 bis 7. Oktober 2009 wegen hochaktiver Polyarthritis zur vollstationären Behandlung auf. Für die Behandlung stellte die Klägerin der Beklagten 5.961,48 EUR in Rechnung. Die Beklagte beglich die Rechnung am 30. Oktober 2009 zunächst in voller Höhe.