LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 12.09.2002
L 16/12 U 3/98
Normen:
Kfz HR § 1; Kfz HR § 7;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 22.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 239/96

Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung eines KfzMehraufwand für eine BedienungseinrichtungVerletzungsbedingter Zwang zur Beschaffung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.09.2002 - Aktenzeichen L 16/12 U 3/98

DRsp Nr. 2016/16046

Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung eines Kfz Mehraufwand für eine Bedienungseinrichtung Verletzungsbedingter Zwang zur Beschaffung

1. Der Mehraufwand für Änderungen von Bedienungsreinrichtungen kann nicht nachgewiesen werden, wenn das gekaufte Kfz schon serienmäßig oder im Rahmen eines Ausstattungspakets mit der geänderten Bedienungseinrichtung ausgestattet ist. 2. Der Mehraufwand für eine Bedienungseinrichtung ist nur dann durch die Schädigung bedingt, wenn der Beschädigte (Verletzte) sie ohne die Verletzungsfolgen sich nicht beschafft hätte. 3. Dieser ursächliche Zusammenhang steht nicht schon deshalb fest, weil der Verletzte gezwungen ist, sich ein Kfz mit einer solchen Bedienungseinrichtung zu beschaffen. 4. Der verletzungsbedingte Zwang zur Beschaffung genügt nur bei Bedienungseinrichtungen, die ausschließlich von Behinderten benutzt werden (z.B. Drehknopf am Lenkrad für einen armamputierten Verletzten). 5. In anderen Fällen kann die Ursächlichkeit auch nicht allein nach der behaupteten Motivation des Verletzten festgestellt werden; Kraftfahrzeuge mit besonderen Bedienungseinrichtungen wie Automatik und Servolenkung werden nämlich für einen breiten Kundenkreis, nicht nur für Behinderte angeboten und von Behinderten und Nichtbehinderten gekauft.