LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.09.2019
L 9 KR 130/16
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 ; SGB V a.F. § 27 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 22.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 161/13

Kosten für eine hormonelle StimulierungEizellenentnahme und Kryokonservierung imprägnierter befruchteter EizellenLeistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.09.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 130/16

DRsp Nr. 2020/5770

Kosten für eine hormonelle Stimulierung Eizellenentnahme und Kryokonservierung imprägnierter befruchteter Eizellen Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung

Eine Maßnahme allein zum Erhalt der Möglichkeit, mittels künstlicher Befruchtung ein eigenes Kind zu bekommen, war bis zum 10. Mai 2019 nicht vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Januar 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 ; SGB V a.F. § 27 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Erstattung von Kosten für die hormonelle Stimulierung, die Eizellenentnahme und die Kryokonservierung imprägnierter (befruchteter) Eizellen in Höhe von 4.351,48 Euro.