BSG - Beschluss vom 19.06.2018
B 1 KR 58/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 579/15
SG Landshut, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 41/14

Kosten für eine stationäre KrankenhausbehandlungKeine grundsätzliche Bedeutung einer bereits geklärten RechtsfrageReposition einer Fraktur durch MaterialkombinationenKeine Kodierung eines Zusatzkodes

BSG, Beschluss vom 19.06.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 58/17 B

DRsp Nr. 2018/10282

Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung Keine grundsätzliche Bedeutung einer bereits geklärten Rechtsfrage Reposition einer Fraktur durch Materialkombinationen Keine Kodierung eines Zusatzkodes

1. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn das BSG die Rechtsfrage zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, aber deren Beantwortung einerseits nach der klaren Rechtslage nicht ernsthaft in Zweifel steht.2. Bei der Reposition einer Fraktur durch Materialkombinationen, d.h. die Verwendung mehrerer Osteosynthesematerialien, in der Version 2010 des OPS sind die den verwendeten Osteosyntheseverfahren zugeordneten Prozeduren aus dem OPS-Abschnitt 5-79 im Kapitel 5 "Operationen" nebeneinander zu kodieren.3. Die Kodierung eines Zusatzkodes aus dem Abschnitt 5-786 bei der Osteosynthese einer Fraktur ist dagegen nicht möglich.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1314,22 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I