LSG Bayern - Urteil vom 08.06.2017
L 4 KR 579/15
Normen:
KHEntgG § 7; KHG § 17b; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 41/14

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem DRG-SystemAnforderungen an die Kodierung bei einer Kombination von Osteosynthesematerial zur Versorgung einer Femurfraktur

LSG Bayern, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen L 4 KR 579/15

DRsp Nr. 2017/9590

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem DRG-System Anforderungen an die Kodierung bei einer Kombination von Osteosynthesematerial zur Versorgung einer Femurfraktur

1. Bei einer Kombination von Osteosynthesematerial zur Versorgung einer Femurfraktur sind die Prozeduren 5-794.4f und 5-794.2f, nicht der Zusatzkode 5-786.2 (OPS Version 2013), zu kodieren, wenn die Versorgung mit einer dynamischen Hüftschraube und einer Abstützplatte zur Stabilisierung der Fraktur erforderlich war. 2. Die Abrechnung richtet sich nach dem G-DRG I08E.

1. Die Stabilisierung durch Trochanterabstützplatte ist nicht nur als eine ergänzende Maßnahme im Rahmen der einmaligen, operativen Versorgung der Fraktur des Femur zu sehen, sondern als weitere, eigenständig zu betrachtende Versorgung dieser Fraktur, wenn die Versorgung mit einer dynamischen Hüftschraube nicht ausreichend war. 2. Hüftschraube und Abstützplatte dienen jeweils einer sachgerechten stabilen Versorgung der Fraktur. 3. Erfolgt deshalb tatsächlich die Verwendung einer Kombination von Osteosynthesematerialien, sind alle Komponenten einzeln zu kodieren. 4. Das Gebot der monokausalen Kodierung der Prozeduren steht dem somit nicht entgegen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 05.11.2015 wird zurückgewiesen.

II. III. IV.