LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.04.2017
L 8 SO 7/16
Normen:
SGG § 144 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 137/14

Kosten für einen integrativen Hortplatz im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIKeine Bindungswirkung einer BerufungszulassungFehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.04.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 7/16

DRsp Nr. 2018/7094

Kosten für einen "integrativen Hortplatz" im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Keine Bindungswirkung einer Berufungszulassung Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

1. Eine Rechtsmittelbelehrung, die von einer zulässigen Berufung ausgeht, führt nicht zu einer Bindung des Berufungsgerichts im Sinne des § 144 Abs. 3 SGG. 2. Zu der eine solche Bindung nicht bewirkenden Rechtsmittelbelehrung hat sich eine stetige Rechtsprechung herausgebildet, der sich der erkennende Senat anschließt. 3. Von dieser Rechtsprechung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt abzuweichen, dass ein Sozialgericht - nur bezogen auf den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens - von einer Statthaftigkeit der Berufung von Gesetzes wegen ausgegangen ist.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 3;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Beklagte Kosten für einen "integrativen Hortplatz" im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) zu übernehmen hat.