LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.08.2019
L 9 KR 344/16
Normen:
SGB V § 211 Abs. 4 S. 1; SGB X § 58 Abs. 1; BGB § 134; SGB X §§ 53 ff.; SGB V § 83;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 2461/12

Kosten für SprechstundenbedarfNichtigkeit eines Gesamtvertrages

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.08.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 344/16

DRsp Nr. 2019/17028

Kosten für Sprechstundenbedarf Nichtigkeit eines Gesamtvertrages

1. Nach § 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 134 BGB ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn dieser gegen ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB verstößt. 2. Die §§ 53 ff. SGB X über öffentlich-rechtliche Verträge sind auf Gesamtverträge nach § 83 SGB V, bei denen es sich um Normverträge handelt, anwendbar.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 211 Abs. 4 S. 1; SGB X § 58 Abs. 1; BGB § 134; SGB X §§ 53 ff.; SGB V § 83;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung weiterer Kosten für Sprechstundenbedarf für die Jahre 2009 bis 2012.

Die Klägerin ist seit der Hauptsitzverlegung der Beklagten nach Potsdam zum 1. April 2005 die einzige Innungskrankenkasse im Land Berlin, die Beklagte ist die einzige Innungskrankenkasse im Land Brandenburg. Beide nehmen daher gemäß § 207 Abs. 4 Sozialgesetzbuch/ Fünftes Buch (SGB V) als einzige Krankenkassen ihrer Art in dem jeweiligen Bundesland die Funktion des Landesverbandes der Innungskrankenkassen wahr.