LSG Sachsen - Urteil vom 14.09.2018
L 7 AS 1167/15
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 2451/13

Kosten für Unterkunft und Heizung im Leistungsbezug nach dem SGB IIVorgehen des Grundsicherungsträgers für die Festlegung der Mietobergrenze auf der Grundlage eines schlüssigen KonzeptsFaktoren für die Mietpreisbestimmung

LSG Sachsen, Urteil vom 14.09.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 1167/15

DRsp Nr. 2018/15459

Kosten für Unterkunft und Heizung im Leistungsbezug nach dem SGB II Vorgehen des Grundsicherungsträgers für die Festlegung der Mietobergrenze auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts Faktoren für die Mietpreisbestimmung

1. Das Vorgehen des Grundsicherungsträgers für die Festlegung der Mietobergrenze auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts muss hinreichende Gewähr dafür bieten, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts wiedergibt. 2. Die Faktoren, die das Produkt 'Mietpreis' bestimmen, müssen in die Auswertung eingeflossen sein. 3. Im Regelfall sind zumindest der Standard, die Größe und die Ausstattung der Wohnung, wobei sich der Standard nach Lage der konkreten Verhältnisse auch im Jahr des ersten Bezugs bzw. der letzten Renovierung ausdrücken kann, maßgebend.

I. Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4. September 2015 und der Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. November 2012, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2013, alle in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. Oktober 2013 abgeändert.