I. Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4. September 2015 und der Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. November 2012, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2013, alle in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. Oktober 2013 abgeändert.
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