LAG Hamm - Beschluss vom 15.07.2005
10 TaBV 2/05
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 638
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 36/04

Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats - Internetanschluss, Erforderlichkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 15.07.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 2/05

DRsp Nr. 2005/18708

Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats - Internetanschluss, Erforderlichkeit

»Auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, der einen Internetanschluss an den ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer verlangt, im Einzelnen vorzutragen, dass ein Internetanschluss zur Erledigung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist.«

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten Personalcomputer an das Internet anzuschließen.

Die Arbeitgeberin betreibt in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 84 Bau- und Gartenmärkte. In 71 Märkten ist ein Betriebsrat gewählt.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der für die Niederlassung H2xxx, in der ca. 90 Mitarbeiter tätig sind, gewählte fünfköpfige Betriebsrat, der seit 1997 im Amt ist.

Die Ausstattung der einzelnen Betriebsräte mit elektronischen Arbeits- und Kommunikationsmitteln ist unterschiedlich. Im Großen und Ganzen wurden allen Betriebsräten ein Personalcomputer zur Verfügung gestellt. Der antragstellende Betriebsrat verfügt über einen PC mit Netzwerkanschluss, der ihm ermöglicht, das unternehmensweite Intranet zu nutzen sowie E-Mails zu versenden und zu empfangen.